Sexting
- info593990
- 26. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Sexting gilt heutzutage als eine Form des Flirtens und wird häufig auch als Vertrauensbeweis versendet. Besonders unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist das weit verbreitet – die damit verbundenen Risiken werden jedoch häufig unterschätzt. Wir erklären dir, was Sexting ist, wie die Rechtslage ist und was du als betroffene Person tun kannst.
Was ist “Sexting”? “Sexting” setzt sich aus den englischen Wörtern “Sex” und “Texting” zusammen. Es beschreibt den Austausch leicht erotischer bis eindeutig sexueller Inhalte wie Nachrichten, Fotos oder Videos.
Die Hemmschwelle für übergriffiges Verhalten ist im digitalen Raum niedriger und intime Inhalte können dort leicht ohne Zustimmung verbreitet werden. Gleichzeitig ist der digitale Raum strafrechtlich noch nicht vollständig reguliert, was zu Schutzlücken und Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führt. Eine rechtliche Auseinandersetzung trägt dazu bei, Selbstbestimmung zu schützen und digitale (sexuelle) Gewalt zu adressieren.
Wie ist die Rechtslage? Die Veröffentlichung und Weitergabe von intimen Fotos oder Videos ohne die Einwilligung der abgebildeten Person ist eine Straftat. Folgende Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) können erfüllt sein:
§ 184: Verbreitung pornographischer Schriften
§§ 185-187: Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung
§ 201a: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 253: Erpressung (Erpressung mit sexuellen Inhalten bezeichnet man als “Sextortion”)
Das nicht-einvernehmliche Beschaffen intimer Aufnahmen von Dritten kann gem. § 184k oder § 201a StGB strafbar sein.
Wenn es um das nicht-einvernehmliche Versenden von sexuellen Inhalten geht, verweisen wir auf unseren Beitrag zu “Dickpics”.
Was gilt, wenn der/die Empfänger*in noch nicht 18 Jahre alt ist? Es ist verboten, unter 18-Jährigen pornografische Inhalte zu zeigen oder zu schicken (§ 184 StGB).
Was gilt, wenn die abgebildete Person noch nicht 18 Jahre alt ist? Das Verbreiten, der Erwerb und der Besitz von Kinderpornografie (= Aufnahmen von Menschen unter 14 Jahren, § 184b StGB) und Jugendpornografie (= Aufnahmen von Menschen zwischen 14 und 17 Jahren, § 184c StGB) ist strafbar.
Ausgenommen hiervon sind Aufnahmen von sich selbst. Auch der Besitz jugendpornografischer Inhalte bleibt gem. § 184c Abs. 4 StGB straffrei, wenn diese einvernehmlich (zum persönlichen Gebrauch) hergestellt wurden und nur zwischen den Beteiligten geteilt werden.
Was können Betroffene tun? Zunächst kann die Löschung der Aufnahmen veranlasst werden (Beseitigungs- Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB). Bei entstandenen Schäden (materiell oder immateriell), die ursächlich durch das Sexting entstanden sind, greift § 823 Abs. 1 BGB.
Auch ein Vorgehen gegen Plattformen ist möglich, wenn diese Inhalte ohne Zustimmung hochladen oder online lassen: Gem. Art. 15 DSGVO besitzen betroffene Personen ein Auskunftsrecht über gespeicherte Daten und gem. Art. 17 DSGVO ein Recht auf Löschung dieser Daten. Wenn die Plattformen über eine “Meldefunktion” verfügen, kannst du darüber Inhalte melden und Personen blockieren.
Darüber hinaus können Beratung- und Unterstützungsangebote genutzt werden, beispielsweise über jugend.support, HateAid oder Nummer gegen Kummer.
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Quellen für diesen Beitrag
https://www.projuventute.ch/de/eltern/medien-internet/sexting#:~:text=Sexting%20ist%20ein%20Ph%C3%A4nomen%20des,bis%20eindeutig%20sexuellen%20Inhalten%20geteilt.
Strafbarkeit von Sexting: Wann wird das Verschicken von intimen Bildern zur Straftat? - Anwalt-Seiten.de
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