Deepfakes - Die Schattenseite künstlicher Intelligenz
- info593990
- vor 5 Tagen
- 3 Min. Lesezeit
Was sind Deepfakes? Die Antwort auf diese Frage befindet sich in Art. 3 Nr. 60 KI-Verordnung: Ein Deepfake ist ein durch künstliche Intelligenz erzeugtes oder manipuliertes Medienprodukt, bei dem etwa Stimmen, Gesichter oder Bewegungen täuschend echt nachgebildet werden. Das stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar.
Wie erkennt man ein Deepfake? Es ist ratsam, sich technischer Hilfsmittel zu bedienen. Spezielle Software kann verdächtiges Videomaterial auf typische Manipulationsspuren untersuchen. Auch mit dem bloßen Auge sind Indizien erkennbar: unscharfe Konturen, asynchrone Lippenbewegung und metallische Stimmen. Darüber hinaus sollte man die Seriosität der Quelle und die Glaubhaftigkeit der dargestellten Situationen näher betrachten.
Was ist der queerfeministische Bezug? Die meisten manipulierten Videos (96%) stellen pornographische Inhalte dar und werden als „Waffe gegen Frauen instrumentalisiert“. Häufige Folgen von Deepfakes für Frauen sind Mobbing, Erpressung und Rufschädigung.
Wie ist die rechtliche Lage?
Folgende Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) können erfüllt sein: Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).
Bei der Darstellung pornographischer Inhalte können §§ 184, 184b und 184c StGB greifen. Der Schutz greift umfassend für Minderjährige, aber nicht für Erwachsene.
Eine Strafbarkeit wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahme gem. § 201a StGB ist möglich, aber umstritten. Teilweise wird der Anwendungsbereich des § 201a StGB mit der Begründung verneint, dass das „Herstellen einer Bildaufnahme“ im Sinne der Vorschrift nur vorliegt, wenn das Ausgangsmaterial tatsächlich neu hergestellt wird. Deepfakes entstehen jedoch in der Regel nicht durch eine solche originäre Herstellung, sondern durch die nachträgliche Bearbeitung bereits vorhandener Originalaufnahmen. Gemäß §201a Abs. 1 StGB muss die Person sich außerdem in einer Wohnung oder einem ähnlich geschützten Raum befinden oder hilflos sein.
Gem. § 201a Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ansehensschädigende Bildaufnahmen für Dritte zugänglich macht.
Eine Strafbarkeit nach § 33, 22 KunstUrhG kann vorliegen, wenn die abgebildete Person als solche erkennbar ist (nicht, wenn lediglich Körperteile gezeigt werden). Unter Strafe gestellt wird nur das Zugänglichmachen an Dritte, nicht schon die Herstellung.
Eine Strafbarkeit kann ebenso nach §§ 106, 108 UrhG gegeben sein.
Das Anschauen eines Deepfakes ist in der Regel nicht illegal, es sei denn, es handelt sich um kinderpornographische Inhalte (§ 184b StGB).
Was können Betroffene tun?
Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, sowie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit einem Schutzgesetz
urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 97 UrhG i.V.m. §§ 14, 23 UrhG)
Datenschutzrechtliches Gestattungsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 TTDSG zur Identitätsauskunft bei Plattformen
Trotz vielfältiger Anspruchsgrundlagen besteht immer noch eine große Strafbarkeitslücke, wenn es um die bloße Erstellung von Deepfakes geht oder kein beleidigender/ verleumdender Inhalt vorliegt. Es gibt keinen geeigneten und effektiven Rechtsschutz vor Deepfakes. Aufgrund der Schnelligkeit der Verbreitung der manipulierten Inhalte greifen die Instrumente häufig zu spät.
Deshalb fordern wir die Schaffung eines neuen Tatbestandes, der primär den Schutz des Persönlichkeitsrechts in den Fokus legt. Eine Vorverlagerung der strafbaren Handlung ist essentiell: nicht erst das Verbreiten, auch die Herstellung muss unter Strafe stehen! Darüber hinaus bedarf es einer Kennzeichnungspflicht von Deepfakes für mehr Transparenz und Schutz.
--
Quellen für diesen Beitrag
Laubner-Rönsberg, in: BeckOK KI-Recht, KI-VO Art. 50 Rn. 61-64
Haag, in: Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB/Haag, Teil 29 Rn. 28-30
Comentarios