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Notwehr - Dein Recht auf Verteidigung!

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Aktualisiert: vor 6 Tagen

Sich in einer Gefahrensituation zu verteidigen, ist ein fundamentaler Bestand unserer Rechtsordnung. Doch nicht jede Handlung, die als Selbstverteidigung wahrgenommen wird, ist auch rechtlich gerechtfertigt. Der § 32 unseres Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Notwehr und gibt Bürger*innen das Recht, sich gegen einen rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff zu verteidigen, ohne strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. 


Was gilt als Notwehr? Notwehr ist die Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffes, der erforderlich und geboten ist. Sie stellt eine Ausnahme von der Strafbarkeit dar und schützt den/die Verteidiger*in, wenn er/sie sich wehrt.


Der Tatbestand der Notwehr: 

Zunächst muss eine Notwehrlage vorliegen, diese besteht aus folgenden Elementen:

  • Angriff: Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten stellt einen Angriff dar.

  • Gegenwärtiger Angriff: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die objektiv bedrohliche Lage unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert.

  • Rechtswidrigkeit des Angriffs: Der Angriff muss rechtswidrig sein, d.h., er darf nicht durch ein Gesetz gerechtfertigt sein und der/die Betroffene muss das Verhalten nicht dulden.


Die Notwehrhandlung muss erforderlich und geboten sein:

  • Erforderlich: Die Verteidigungshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff endgültig zu brechen und gleichzeitig muss sie das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. Das relativ mildeste Mittel zu wählen heißt jedoch nicht, sich bei der Einsatzform zurückzuhalten. Es soll das Mittel genutzt werden, welches den Angriff erfolgreich abwehren kann.

  • Geboten: Im Rahmen der Gebotenheit ist zu prüfen, ob eine Einschränkung des Notwehrrechts aus sozialethischen oder übergeordneten rechtlichen Erwägungen geboten ist (z.B. werden berücksichtigt: enge persönliche Beziehungen, krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Abwehr, Tötungsverbot gem. Art. 2 EMRK).


Zuletzt muss ein subjektives Rechtfertigungselement vorliegen (Verteidigungswille):

Es muss zumindest in Kenntnis der Notwehrlage gehandelt worden sein. Strittig ist, ob auch zum Zwecke der Verteidigung gehandelt werden muss.


Im Rahmen der Notwehr ist es besonders wichtig, die Lebensrealitäten von Frauen und FLINTA*-Personen zu berücksichtigen, da diese häufig Opfer von Gewalt sind, sowohl im öffentlichen Raum als auch in privaten, häuslichen Kontexten. Die Gerichte sind dazu angehalten, zu berücksichtigen, dass wiederholte Opfer eine andere Auffassung von Gewalt haben. Hierbei wird auch vor Gericht der psychische Druck mit einbezogen, den diese Personen verspüren.


Rechtliche Relevanz von wiederholter Gewalt: Wiederholte Gewalt und die dadurch entstehende psychische Belastung müssen im Rahmen der Notwehrbeurteilung berücksichtigt werden. Zumindest kommt in solchen Situationen immer eine Strafmilderung in Betracht. 


Fazit: Das Notwehrrecht sichert jedem Menschen zu, dass er sich straffrei verteidigen darf. Doch das Notwehrrecht setzt auch klare Grenzen. Die Reaktion muss immer erforderlich und angemessen sein.


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Quellen für diesen Beitrag







 
 
 

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