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Mutterschutz nach Fehlgeburten – ein Fortschritt mit großen Lücken! 

Eine Fehlgeburt kann für Betroffene eine sehr belastende Erfahrung sein. In diesem Beitrag befassen wir uns damit, was in der Neuregelung des Mutterschutzes für weitergehenden Schutz gewährt wird und was im neuen Gesetzentwurf noch fehlt.   


Was bezweckt der Mutterschutz?

  • (Regelungen in Mutterschutzgesetz)

  • Insbesondere §1 MuSchG: Schutz der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz, während Schwangerschaft, nach der Entbindung und der Stillzeit  

  • Drei Punkte


  1. Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind

  2. Schutz vor mutterschaftsbedingten Entgelteinbußen – Vermeiden der Benachteiligung von schwangeren/stillenden Frauen im Beruf 

  3. Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes 

 

Was ist eine Fehlgeburt aus medizinischer Sicht? Eine Fehlgeburt liegt aus medizinischer Sicht dann vor, wenn sich außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt haben, das Gewicht weniger als 500g beträgt und die Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt.

 

Was galt bisher für den Mutterschutz? Die Mutterschutzzeit gilt in den meisten Fällen sechs Wochen vor der Entbindung sowie acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 MuSchG).

Es fehlte eine Regelung bezüglich Mutterschutz bei Fehlgeburten! Nur Frühgeburten (ab der 24. Schwangerschaftswoche) wurden wie folgt geregelt: Bisher galt nur ein Kündigungsschutz in diesen Fällen, § 17 MuSchG. Deshalb mussten sich Betroffene von ihrer Ärztin / ihrem Arzt krankschreiben lassen, wenn sie Zeit brauchten, um das Ereignis zu verarbeiten.


Wie ist die neue Gesetzeslage ab dem 01. Juni 2025? Es gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz

  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz

  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz


In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber*innen die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen (die Dauer richtet sich nach der Schutzfrist). Arbeitgeber*innen können sich die Kosten für den Mutterschutz über die Umlageversicherung U2 zurückholen 


Die Neuregelung des Mutterschutzes erkennt endlich an, dass Fehlgeburten eine immense körperliche und seelische Belastung sind. Ein wichtiger Schritt – doch der Schutz bleibt unzureichend: Die Mehrheit der Betroffenen (etwa 93,3%) fällt weiterhin durchs Raster, weil Mutterschutz erst ab der 13. Schwangerschaftswoche greift. 


Dabei sollte Erholung nach einem Schwangerschaftsverlust kein Privileg sein – sondern ein Recht. Wer eine Fehlgeburt erlitten hat, sollte unabhängig von der Schwangerschaftswoche Schutz erhalten. 


Fazit: Mutterschutz muss für alle gelten und darf nicht von der Schwangerschaftswoche des Verlustes abhängen!



Quellen für diesen Beitrag


ErfK/Schlachter MuSchG §1 Rn. 1-4 


ErfK/Schlachter MuSchG §3 Rn. 11 f. 







 
 
 

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