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"Stealthing" - Deine Rechte auf einen Blick!

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Aktualisiert: 7. März

"Stealthing" verletzt nicht nur das Vertrauen zwischen Sexualpartner*innen, sondern greift in die sexuelle Selbstbestimmung ein. Wir erklären dir, was "Stealthing" ist und was du tun kannst.


Was ist „Stealthing“?  Der Begriff „Stealthing“ beschreibt das heimliche Abstreifen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr ohne das Einverständnis der anderen Person oder auch die Vortäuschung der Benutzung eines Kondoms


Wie ist die Rechtslage? Delikte zur Vornahme von sexuellen Handlungen an einer Person gegen deren erkennbaren Willen sind ein sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) und/oder eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB). 


Laut § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person gegen deren erkennbaren Willen vornimmt. Hierzu äußert der BGH: „[s]timmt eine Person Geschlechtsverkehr ersichtlich nur unter der Voraussetzung zu, dass dabei ein Kondom genutzt werde, stehen ohne Präservativ vorgenommene sexuelle Handlungen ihrem erkennbaren Willen entgegen“ (BGH, Beschl. v. 13.12.2022, 3 StR 372/22, Rn 12). Das heißt dem nunmehr ungeschützten Verkehr muss gesondert zugestimmt werden. Denn zwischen dem Geschlechtsverkehr mit Kondom (“Safer Sex”) und dem ohne die Benutzung des Verhütungsmittels besteht ein qualitativer Unterschied. Dies ergibt sich aus dem gesteigerten Risiko sexuell übertragbarer Erkrankungen und einer Schwangerschaft. 


§ 177 Abs. 6 StGB ist erfüllt, wenn eine Person gegen den erkennbaren Willen des Opfers sexuelle Handlungen vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Dabei ist entscheidend, dass die Einwilligung nur unter der Bedingung „Safer Sex“ erteilt wurde.


Was kannst du tun?

  • Geschlechtsverkehr abbrechen, wenn du bemerkst, dass das Kondom unabgesprochen entfernt wurde oder nicht benutzt wurde

  • Möglichst deine eigenen Kondome verwenden (da manche “Stealther” vorher das Kondom durchlöchern)

  • Anzeige bei der Polizei stellen


Fazit: Täuschung bedeutet keine Einwilligung! Es muss aber vorher ein erkennbarer Gegenwille zum Ausdruck gebracht worden sein. Betroffene haben dann das Recht, sich zu wehren – sei es durch eine Anzeige oder durch rechtliche Beratung.


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Quellen für diesen Beitrag











 
 
 

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