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Schutzmöglichkeiten bei Häuslicher Gewalt – Dein Recht auf Sicherheit

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Aktualisiert: vor 5 Tagen

Häusliche Gewalt ist leider weit verbreitet und kann in vielen Formen auftreten: körperlich, seelisch, sexuell oder ökonomisch. Wenn Gewalt in engen Beziehungen – sei es in der Familie, Ehe oder Partnerschaft – auftritt, gibt es verschiedene Schutzmöglichkeiten. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Maßnahmen und Hilfsangebote, die Betroffene nutzen können.


Was ist Häusliche Gewalt? Häusliche Gewalt umfasst Gewalt in engen Beziehungen. Sie kann in Partnerschaften, Familien oder auch nach einer Trennung auftreten und verschiedene Formen annehmen. Wichtig ist, dass die Beteiligten nicht unbedingt in einem Haushalt leben müssen.


Rechtslage: Für häusliche Gewalt gibt es kein eigenständiges Gesetz. Allerdings können verschiedene rechtliche Grundlagen herangezogen werden: §§ 223 ff. Strafgesetzbuch (StGB) für körperliche Gewalt, § 177 StGB für sexuelle Gewalt, das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) sowie einige zivilrechtliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).


Schutzmöglichkeiten:

  1. Akuter Schutz durch die Polizei: In einer akuten Gefahrensituation sollte sofort die Polizei (110) gerufen werden. Die Polizei kann in solchen Fällen eine Anzeige aufnehmen und die gewalttätige Person in Gewahrsam nehmen.

  2. Gerichtliche Schutzanordnungen: Betroffene können beim Familiengericht eine Schutzanordnung beantragen. Diese kann unter anderem Kontaktverbote, Wohnungsbetretungsverbote oder eine Bannmeile rund um das Zuhause umfassen. Verstöße sind strafbar (§ 4 GewSchG) und können mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.

  3. Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten: Das GewSchG bietet eine Reihe von Maßnahmen wie die Wohnungsüberlassung (§ 2 GewSchG), bei der die gewalttätige Person aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen wird. Entsprechende Regelungen finden sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1361b, 1568a BGB) und Lebenspartnerschaftsgesetz (§§ 14, 17 LPartG). Ebenso können Bannmeilen (§ 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewSchG), Kontaktverbote (§ 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GewSchG) und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.


Hilfseinrichtungen und Beratungsstellen: In Deutschland gibt es zahlreiche Fachberatungsstellen und Frauenhäuser, die von häuslicher Gewalt betroffene Personen unterstützen. Für Männer stehen Männerschutzeinrichtungen zur Verfügung. Die bundesweiten Hilfetelefone “Gewalt gegen Frauen” (116 016) und “Gewalt an Männern” (0800 123 9900) bieten vertrauliche Beratung.


Schutzmöglichkeiten für Kinder: Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, können durch das Familiengericht geschützt werden. Es leitet Schutzmaßnahmen ein, wenn das Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht ausreichend bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Dabei arbeitet das Gericht eng mit dem Jugendamt zusammen.


Fazit: Häusliche Gewalt darf nicht im Verborgenen bleiben. Die rechtlichen Möglichkeiten sind vielfältig und können dazu beitragen, die Sicherheit von Betroffenen zu gewährleisten. Nutze die bestehenden Beratungsangebote und die rechtlichen Schutzmechanismen, um dir oder Betroffenen zu helfen.


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Quellen für diesen Beitrag









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