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Die Bedeutung einer Psychotherapie für den Ausgang eines Strafverfahrens

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Aktualisiert: vor 13 Stunden

Das Gericht muss sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Aussage im eigenen Erleben verankert oder nicht Erlebnis-fundiert ist. Dabei muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Psychotherapie Einfluss auf den Inhalt einer Aussage und somit auf deren Glaubhaftigkeit hat. Als glaubhaft gilt eine schlüssige und nachvollziehbare Aussage.


Rechtslage: Es ist nicht gesetzlich geregelt, wie im Strafverfahren mit den möglichen Auswirkungen einer Psychotherapie auf den Beweiswert einer Aussage umzugehen ist. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und der Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 155 Abs. 2, 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO). Das heißt die Staatsanwaltschaft und Gerichte müssen Umstände gegeneinander abwägen, die für und gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen. Ebenso sind sie verpflichtet, die näheren Umstände einer Psychotherapie zu klären, wenn sie eine Rolle bei der Beurteilung der Aussage spielen. Therapeutische Maßnahmen sind darauf zu untersuchen, ob sie einen relevanten Einfluss auf die Aussage hatten. Das Gleiche gilt beispielsweise für Gespräche mit Familienangehörigen, Freunden und Bekannten oder für Vernehmungen. 


Die Befürchtung ist, dass suggestive Einflüsse und Scheinerinnerungen entstehen. Suggestionen wirken bei Befragungstechniken, in denen der Psychotherapeut/ die Psychotherapeutin auf den freien Bericht über ein Geschehen verzichtet und vornehmlich Vorhalt- und rhetorische Fragen stellt. Diese Einflüsse und Scheinerinnerungen werden durch Hypnose, Phantasie- und Körper-Reisen sowie Imaginationsaufgaben begünstigt.


Für die Glaubhaftigkeit:

  1. Aussagepsychologisches Sachverständigengutachten

  2. Aufzeichnung der bei den Ermittlungsbehörden getätigten Erstaussage

  3. Dokumentation des Psychotherapieverlaufs

  4. Aussagevergleiche


Fazit: Das Rechtliche ist nicht alles! Bei traumatischen Erlebnissen ist es sehr wichtig, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und Beratungsstellen, Traumaambulanzen, Psychotherapeut/innen oder ähnliche Stellen aufzusuchen! Bis zum Abschluss der Hauptverhandlung sollte jedoch nur an der Stabilisierung der Patient:innen gearbeitet werden. Es sollte auf ein Bearbeiten oder Erarbeiten der Gedächtnisspur verzichtet werden, da hierbei die Gefahr von Suggestionen und/oder der Ausbildung von Scheinerinnerungen besteht.


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Quellen für diesen Beitrag




Greuel, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Kontext des Opferentschädigungsgesetzes (OEG). Praxis der Rechtspsychologie, 32. Jahrgang, 2/2022, 65-91.






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